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Monday, July 27, 2020

Verweis auf freie Werkstatt: Als Alternative nicht zumutbar? - VersicherungsJournal Deutschland

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28.7.2020 – Ein Geschädigter darf nur dann auf eine deutlich günstigere als eine ortsansässige Werkstatt verwiesen werden, wenn sich diese nicht weiter als 20 Kilometer von seinem Wohnort entfernt befindet. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 17. September 2019 entschieden (1 U 84/19).

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Der geparkte Personenkraftwagen des Klägers war von einem vorbeifahrenden Auto an der linken Seite beschädigt worden.

Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers erklärte sich zwar grundsätzlich dazu bereit, die Kosten des Fahrzeugschadens in voller Höhe zu übernehmen. Die Reparaturkosten, die ein vom Kläger beauftragter Sachverständigen auf Basis der Stundenverrechnungs-Sätze einer ortsansässigen Werkstatt ermittelt hatte, hielt er jedoch für überzogen.

Verweis auf freie, weit entfernt liegende Werkstatt

Der Versicherer verwies den Geschädigten daher auf eine knapp 40 Kilometer entfernt liegende freie Werkstatt. Dort könnte dieser sein Autor bei gleicher Qualität zu einem deutlich geringeren Preis reparieren lassen.

Mit dieser Lösung war der Mann, der den Schaden auf Basis des Gutachtens abrechnen wollte, jedoch nicht einverstanden. Er bestand darauf, dass die Stundenverrechnungs-Sätze der örtlichen markengebundenen Fachwerkstatt berücksichtigt werden.

Das begründete der Kläger damit, dass die Entfernung von seinem Wohnort zu der freien Werkstatt zu groß sei. Eine solche Strecke zu bewältigen, sei ihm zum Beispiel bei nie ganz auszuschließenden Gewährleistungsarbeiten schlichtweg nicht zumutbar.

Schadenminderungs-Pflicht

Dieser Argumentation schlossen sich das Düsseldorfer Oberlandesgericht an. Es gab der Berufung des Klägers gegen ein seine Klage abweisendes Urteil der Vorinstanz statt.

Ein Geschädigter habe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Regel einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten. Dieser Anspruch bestehe unabhängig davon, ob er sein Fahrzeug fachgerecht, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lasse.

Er müsse wegen seiner Schadenminderungs-Pflicht gemäß § 254 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren zwar den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung wählen. Dem entspreche der Geschädigte jedoch dann, wenn er dabei die üblichen Stundenverrechnungs-Sätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde lege, die ein von ihm beauftragter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Fast 40 Kilometer Anfahrtsweg

Anders liege der Fall allenfalls dann, wenn der Geschädigte auf eine günstigere Reparatur in einer für ihn mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verwiesen wird, deren Reparaturstandard dem einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Entscheidend sei jedoch, dass diese maximal 20 Kilometer von seinem Wohnort entfernt liegt und keine ortsansässige markengebundene Werkstatt zur Verfügung steht. Davon könne im Fall des Klägers nicht ausgegangen werden.

Denn die von dem Sachverständigen in seinem Gutachten genannte Werkstatt liege gerade mal sechs Kilometer, dass heißt neun Autominuten von seinem Wohnort entfernt. Zu der von dem beklagten Versicherer genannten freien Werkstatt seine nahezu 38 Kilometer zurückzulegen seien.

Keine zumutbare Alternative

Die genannte Werkstatt zu erreichen, stelle einen erheblichen Aufwand dar, der dem Geschädigten nicht zumutbar sei. Dies vor dem Hintergrund, dass sich in der unmittelbaren Umgebung zahlreiche andere Werkstätten und vor allem ein markengebundener Reparaturbetrieb befänden.

Die von dem beklagten Versicherer benannte Werkstatt stelle folglich keine zumutbare Alternative für den Kläger dar. Die Richter sahen keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zuzulassen.




July 28, 2020 at 05:02AM
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